Allgemeine Vertragsbedingungen der pascom Netzwerktechnik GmbH & Co. KG


Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der pascom Netzwerktechnik GmbH & Co. KG (im folgenden: pascom Netzwerktechnik) sind untrennbarer Bestandteil aller Verträge zwischen der pascom Netzwerktechnik und ihren Auftraggebern. Die pascom Netzwerktechnik schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, sowie ihrer jeweils aktuellen Preis- und Konditionenliste. Der Abschluss entsprechender Verträge zwischen der pascom Netzwerktechnik und ihren Auftraggebern gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Etwaige Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn den entgegenstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wird. Andere Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der pascom Netzwerktechnik ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. In diesen Fällen gelten die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen dann ergänzend.

 

1. Vergütung und Fälligkeit


Die Vergütung aller durch die pascom Netzwerktechnik erbrachten Vertragsleistungen erfolgt ? vorbehaltlich besonderer abweichender schriftlicher Vereinbarungen - aufwandsbezogen gemäß der zugrunde gelegten aktuellen Preis- und Konditionenliste der pascom Netzwerktechnik. Die aktuelle Preis- und Konditionenliste der pascom Netzwerktechnik kann jederzeit eingesehen werden und wird bei Bedarf zugesendet. Sie wird in ihrer jeweils aktuellen Version wesentlicher Bestandteil eines jeden Vertrages, den die pascom Netzwerktechnik mit ihren Auftraggebern schließt. Die in der Preisliste genannten Preise und Konditionen verstehen sich in Euro und netto, also zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung der pascom Netzwerktechnik beim Auftraggeber ohne Abzug frei Zahlstelle zur Zahlung fällig.

Pascom Netzwerktechnik kann bei Bedarf monatlich abrechnen. Werden Auftragsleistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert pascom Netzwerktechnik die Art und Dauer der Tätigkeit und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vergütung zurückzubehalten oder mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass der Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten, und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. In jedem Fall kommt ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers nur in Betracht wegen Ansprüchen, die sich unmittelbar auf den jeweils geschlossenen Vertrag beziehen.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die pascom Netzwerktechnik berechtigt, weitere Vertragsleistungen (unbeschadet weitergehender Rechte) solange einzustellen oder zurückzuhalten, bis der Auftraggeber gezahlt hat. In solchen Fällen kann die pascom Netzwerktechnik weiterhin die Durchführung noch ausstehender Leistungen wahlweise davon abhängig machen, dass der Auftraggeber die jeweils nächste Teilzahlung in voller Höhe vorschießt oder für die noch ausstehende Gesamtvergütung eine Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank auf erstes Anfordern bereit stellt. Hinsichtlich der Verzugszinsen gilt § 288 Abs. 2 BGB.

Pascom Netzwerktechnik behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Berechtigte Mängeleinbehalte werden dabei berücksichtigt.

Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Auftraggebers, seine Pflicht gegenüber der pascom Netzwerktechnik zu erfüllen, kann die pascom Netzwerktechnik bestehende Austauschverträge mit dem Auftraggeber durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB bleibt unberührt. Droht dem Auftraggeber die Zahlungsunfähigkeit, wird er die pascom Netzwerktechnik unverzüglich und schriftlich hierüber in Kenntnis setzen.

Der Auftraggeber darf seine Rechte aus einem mit der pascom Netzwerktechnik geschlossenen Vertrag nur dann an Dritte abtreten, wenn die pascom Netzwerktechnik vorher schriftlich zustimmt. Pascom ist jederzeit berechtigt, seine vertraglichen Verpflichtungen durch Dritte zu erfüllen.

 

2. Sach- und Rechtsmängel


Für sämtliche Sach- und Rechtsmängel gilt:

Der Auftraggeber übernimmt bezüglich aller von der pascom Netzwerktechnik erbrachten Lieferungen und Leistungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend den §§ 377 HGB.

Weicht die Leistung der pascom Netzwerktechnik nur unerheblich von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit ab, so bestehen keine Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel.

Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzliche Frist für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der pascom Netzwerktechnik, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine längere Frist vorschreiben.

Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche infolge eines Rechts- oder Sachmangels gilt die Regelung gemäß Ziffer 3 dieser Bedingungen.

Die Bearbeitung einer Sach- oder Rechtsmängelanzeige durch die pascom Netzwerktechnik führt nur dann zu einer Verjährungshemmung, soweit hierfür auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung wird hierdurch nicht ausgelöst. Eine mangelbezogene Nachlieferung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

 

2.1. Sachmängel


Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, sofern sie ursächlich zusammenhängen mit:
- der Richtigkeit der Angaben eines Herstellers über die Leistungsfähigkeit einer von der pascom Netzwerktechnik empfohlenen EDV-Anlage oder Software, oder
- Mängeln, mit denen eine von der pascom Netzwerktechnik empfohlene EDV-Anlage oder Software behaftet ist, oder
- einer übermäßigen oder unsachgemäßen Nutzung, natürlichem Verschleiß, Komponentenversagen innerhalb des Systems oder in der Systemumgebung, sonstigen Einwirkungen von außen, insbesondere höherer Gewalt und Einwirkungen durch Umwelt oder Gewalteinfluss, unsachgemäße Behandlung, ungewöhnliche Belastung, Anschluss zusätzlichen, ungeeigneten Geräts, nicht einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegte Änderungen durch den Auftraggeber, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und des Aufstellungsortes sowie sonstige erhöhte Abnutzung.

 

2.2. Rechtsmängel

 

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Auftraggeber die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte an einer von der pascom Netzwerktechnik erbrachten Leistung nicht wirksam eingeräumt werden konnten. Für einen solchen Rechtsmangel haftet die pascom Netzwerktechnik nur, soweit die erbrachte Leistung vom Auftraggeber vertragsgemäß und im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfang und ?umfeld eingesetzt wird.

Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Auftraggeber aufgrund der Nutzung vertraglicher Leistungen der pascom Netzwerktechnik geltend, ist der Auftraggeber verpflichtet, die pascom Netzwerktechnik darüber unverzüglich zu informieren und ihr, soweit als möglich, auf Verlangen die Verteidigung gegen diese Ansprüche zu überlassen. Dabei wird der Auftraggeber der pascom Netzwerktechnik jegliche zumutbare Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Auftraggeber sämtliche erforderliche Informationen über den Einsatz und die eventuelle Bearbeitung der Programme schriftlich oder in anderer geeigneter Form innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln und erforderliche Unterlagen hierzu überlassen. Die dem Auftraggeber hierbei entstehenden Kosten und Auslagen werden bei vorher erteilter schriftlicher Zustimmung von der pascom Netzwerktechnik erstattet. Die Kosten für den Personalaufwand trägt hierbei jeder Vertragspartner selbst.

Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die pascom Netzwerktechnik nach ihrer Wahl unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie
- von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Auftraggebers ein für die Zwecke des jeweiligen Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder
- die Leistung so gestaltet, dass keine Rechtsverletzung mehr gegeben ist, oder
- die Leistung unter Erstattung der vom Auftraggeber geleisteten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt, sofern die pascom Netzwerktechnik keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

 

3. Haftung


Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund, für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche entsprechend den folgenden Bestimmungen unbeschadet einer weitergehenden Haftung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Pascom Netzwerktechnik ? soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorsehen ? nur, wenn hierbei eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wurde. Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Dies gilt auch für den entgangenen Gewinn. Die Haftung ist insgesamt auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe einer Jahresnettovergütung für zwei Jahre. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

Pascom haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Pascom oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Pascom beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Pascom oder auf einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Pascom beruhen, unbeschränkt.

Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten und Software verantwortlich. Bei einem von der pascom Netzwerktechnik verschuldeten Datenverlust haftet die pascom Netzwerktechnik deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den seitens des Auftraggebers zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

 

4. Geheimhaltung


Die Vertragspartner werden sämtliche Ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der Abwicklung des konkreten Vertrages verwenden, sofern diese Informationen als vertraulich bezeichnet sind oder von der Natur der Sache her als solche anzusehen sind. Hiervon ausgenommen sind solche Informationen,

- die zur Zeit des Bekanntwerdens bereits offenkundig waren, oder
- die einem Vertragspartner nach Bekanntwerden durch einen nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten nochmals bekannt werden, oder
- die auf Verlangen einer Behörde dieser zwingend mitzuteilen sind, oder
- die Rechts- und Steuerberatern des jeweiligen Vertragspartners zu Beratungszwecken mitgeteilt werden.

Die Vertragspartner haben ihre Mitarbeiter zur Geheimhaltung im Hinblick auf alle oben genannten Informationen und auch zur Wahrung und Einhaltung der Datenschutzgesetze zu verpflichten. Der Auftraggeber wird die pascom Netzwerktechnik rechtzeitig darauf hinweisen, falls besonders geheim zu haltende Daten/Informationen zu beachten und einer besonderen Verschwiegenheit zu unterziehen sind, so vor allem im Bereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Einhaltung etwaiger Berufsgeheimnisse, denen der Auftraggeber eventuell unterliegt, ist Sache des Auftraggebers.

Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in elektronischer Form zum Teil unverschlüsselt erfolgt und verzichten in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung hieraus resultierender Ansprüche.

 

5. Sonstiges


Leistungsort für die Erbringung der Leistungen der pascom Netzwerktechnik und damit Erfüllungsort ist der im konkreten Vertrag vereinbarte Ort. Abweichend einer solchen Regelung ist dies der Geschäftssitz des Auftraggebers.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht. Es soll dann anstelle der unwirksamen Klausel eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der pascom Netzwerktechnik und ihren Auftraggebern, sofern sie Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, ist Deggendorf. Die pascom Netzwerktechnik kann den Auftraggeber jedoch auch an anderen zulässigen Gerichtsständen verklagen.

Für Verträge zwischen der pascom Netzwerktechnik und ihren Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere HGB und BGB, während das Wiener UN-Abkommen hinsichtlich des internationalen Warenkaufs ausgeschlossen wird. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit aller Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts sowie des Rechts eines dritten Staates (einschließlich dessen internationalen Privatrechts).